Welche Bedeutung hat Equal Pay für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Zeitarbeit? Lesen Sie die wichtigsten Fakten anschaulich erklärt!

Warum gibt es Equal Pay?

Als Personaldienstleister im Familienbetrieb mit über 50-jähriger Tradition ist persona service schon immer ein Vorreiter für Fairness in der Branche. Seit 2012 ist außerdem auch von staatlicher Seite eine immer stärkere Tendenz zur Angleichung der Rechte von Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern zu beobachten (mehr hierzu unter Geschichte der Zeitarbeit). Dies hatte zum Beispiel die Einführung von Equal Pay im Jahr 2003 und der Branchenzuschläge im Jahr 2012 zur Folge.

Was ist Equal Pay? Definition

Ins Deutsche übersetzt bedeutet der Fachbegriff „gleiche Bezahlung“. Der Grundsatz ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert und ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitnehmerüberlassung das Recht auf ein gleich hohes Entgelt.

Ab wann wird Equal Pay gezahlt?

Man unterscheidet das tarifliche und das gesetzliche Equal Pay. Bei der Anwendung eines Tarifvertrags wird Equal Pay nach 9 Monaten (ohne Branchenzuschläge) und 15 Monaten (mit Branchenzuschlägen) erreicht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von persona service profitieren übrigens vom tariflichen Equal Pay im Rahmen des iGZ-DGB-Tarifwerks, denn diese Variante des Tarifvertrags bietet die meisten Vorteile und die größte Sicherheit.

Infografik Equal Pay

Tarifliches Equal Pay

Beim tariflichen Equal Pay muss zwischen Branchen mit Branchenzuschlägen und Branchen ohne Branchenzuschläge unterschieden werden. Findet ein Tarifvertrag mit Branchenzuschlägen Anwendung, werden die Gehälter von Anfang an stufenweise angepasst. Die gestaffelten Erhöhungen richten sich nach der Einsatzdauer des Zeitarbeitspersonals im Kundenunternehmen. Ein solcher Branchenzuschlagstarifvertrag wirkt sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr positiv aus. Die monetäre Gleichstellung in Tarifverträgen mit Branchenzuschlägen tritt nach 15 Monaten in Kraft. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer im 16. Monat entweder das Gehalt vergleichbarer im Kundenbetrieb beschäftigter Angestellter oder den durch die 6. Stufe der Branchenzuschläge festgelegten Lohn erhält. Die 6. Stufe entspricht dem im Tarifvertrag als gleichwertig definierten Entgelt. Welche Regelung zutrifft, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die Anpassung hängt dabei allerdings auch von dem Lohn ab, der im Kundenbetrieb gezahlt wird. Es gibt eine Deckelung durch den sog. Vergleichslohn. Das ist der Lohn, der dem Personal des Kundenunternehmens in vergleichbarer Position gezahlt wird. Ist der Vergleichslohn im Kundenbetrieb niedriger als die Bezahlung durch das Zeitarbeitsunternehmen – das heißt, das Personal in Arbeitnehmerüberlassung verdient von Anfang an mehr als das Stamm-Personal – gibt es keine gestaffelten Erhöhungen. Wenn ein Tarifvertrag ohne Branchenzuschläge angewandt wird, profitiert das Personal in Arbeitnehmerüberlassung ab neun Monaten ununterbrochener Einsatzdauer im Kundenunternehmen von Equal Pay.

Gesetzliches Equal Pay: Equal Pay ohne Tarifvertrag

Das gesetzliche Equal Pay greift nach § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet. Equal Pay gilt dann ab dem ersten Tag. Damit sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt werden, die von keinem Tarifvertrag profitieren, denn ein Tarifvertrag steht für Professionalität und bedeutet für Angestellte in Zeitarbeit enorme Vorteile.

Wie wird der Vergleichslohn berechnet?

Der Vergleichslohn entspricht dem Entgelt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kundenbetriebs, die eine vergleichbare Qualifikation und Funktion haben. Sind in dem Kundenunternehmen keine vergleichbar qualifizierten Stamm-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter beschäftigt, muss ein fiktives Entgelt festgelegt werden. Der Verdienst, den die Zeitarbeitnehmerin oder der Zeitarbeitnehmer als Mitglied des Stammpersonals im Unternehmen bekommen würde, dient hier als Grundlage. Sollte es so sein, dass Zeitarbeitnehmerinnen oder -nehmer dann mehr verdienen als das Stammpersonal, darf das Entgelt nicht abgesenkt werden.

Unterbrechung des Einsatzes und Equal Pay

Von einer Unterbrechung ist immer dann die Rede, wenn zwischen den Einsätzen mehr als drei Monate liegen. Dann beginnt die Berechnung der Frist bei null. Sollte die Unterbrechung exakt drei Monate oder weniger betragen, werden die jeweiligen Überlassungszeiten angerechnet. Sollten mehrere Überlassungen berücksichtigt werden müssen, werden die Einsatzzeiten addiert. Entscheidend ist die vertragliche Überlassungsdauer und – nicht wie oft angenommen – die geleisteten Arbeitstage.

Vorteile für Zeitarbeitspersonal

Equal Pay bezieht sich auf sämtliche Vergütungen des Arbeitsverhältnisses. Unsere persona service-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kundenbetrieben profitieren in diesem Fall unter anderem von:

  • Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld
  • vermögenswirksamen Leistungen
  • Verpflegungszuschüssen
  • Zuschlägen wie Sonntags-, Feiertags- oder Schichtzuschlägen

Zudem haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personaldienstleisters auch Anspruch auf auch Sachbezüge, insofern diese vergleichbaren Stammarbeitnehmern auch zustehen. Dazu zählen beispielsweise Vergünstigungen, Diensthandys oder Job-Tickets.

Hier gibt es eine Ausnahme: Diese Regelung gilt nicht, wenn aufgrund eines Branchenzuschlagstarifvertrages die 6. Stufe (dies ist die höchste Stufe) gezahlt wird; denn dann erhalten Mitarbeitende den Lohn entsprechend der 6. Stufe.

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung von Equal Pay hat für beide Seiten, Personaldienstleister wie Einsatzbetrieb, erhebliche Folgen.

  • Zeitarbeitsunternehmen drohen Bußgelder (bis 500.000 Euro).
  • Nichteinhaltung kann Konsequenzen für die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Zeitarbeitsunternehmens haben.
  • Zeitarbeitnehmerinnen und -nehmer haben Anspruch auf eine Differenzzahlung zum gesetzlichen oder tariflichen Equal Pay.
  • Bei Nichtgewährung von Equal Pay ist das Einklagen möglich.

Auf einen Blick

Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer sollen mit der Regelung ein gleichwertiges Entgelt wie vergleichbare Stammmitarbeiterinnen und -mitarbeiter erhalten. Equal Pay stellt Zeitarbeitnehmende und Stammmitarbeitende bei der Entgeltauszahlung gleich.

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